Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Unternehmergeschäfte (B2B)
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen über Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten zwischen der Valkyries Coaching (kurz „Auftragnehmer“, „AN“ oder „wir“) und einer natürlichen oder juristischen Personen (kurz „Auftraggeber“ oder „AG“) für das gegenständliche unternehmensbezogene Rechtsgeschäft (B2B).
- Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
- Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.Geschäftsbedingungen des AG oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen, auch bei Kenntnis, zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Änderungen an diesen AGB werden dem AG zumindest zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen bekannt gegeben. Die Änderungen werden in einer Gegenüberstellung kenntlich gemacht. Die Zustimmung zu den Änderungen am Vertrag gilt als erteilt, wenn bis zum Inkrafttreten der Änderungen kein Widerspruch des AG beim Auftragnehmer eingelangt ist.
Angebote, Vertragsschluss
- Unsere Angebote erfolgen auf Basis dieser AGB und sind in allen Bestandteilen unverbindlich. Eine etwaige Bindungsdauer an das Angebot wird ausdrücklich ausgewiesen.
- Alle dem AG im Angebot übermittelten Unterlagen, wie Beschreibungen der Coaching-Inhalte, Konzepte oder zeitliche Rahmenangaben sind nur ungefähre Angaben und beinhalten keine Garantie über den tatsächlichen Ablauf oder die Verfügbarkeit der Leistung.
- Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
- Angebote gelten mit der schriftlichen Bestätigung des AG als angenommen (Auftrag).
- Die Laufzeit verbindlicher Termine beginnt mit dem der Bestellung (Auftrag) folgenden Werktag.
- Der genaue Umfang der Leistungen des AN richtet sich nach der Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Angebot und etwaigen schriftlichen Ergänzungen.
- Erfolgt eine Einzelbeauftragung des Coachings telefonisch, wird dem AG nach dem Gespräch eine kurze Leistungsbeschreibung zugesandt, welche vom AG bestätigt werden muss (Auftrag).
- Im Rahmen eines bestehenden Vertrages können (Teil-)Leistungen vom AG telefonisch abgerufen werden. Erfolgt ein telefonischer Abruf der Leistungen, so wird der genaue Umfang in einem Auftragsbuch festgehalten und dem AG zu Abrechnungszwecken zur Verfügung gestellt
Nutzung von Coaching-Materialien und Software
- Der AG erhält vom AN die im Auftrag ausgewiesenen Coaching-Materialien (Handouts), Diese erfolgt, je nach Anforderung des AG in digitaler (E-Mail/PDF Datei) oder analog (Ausgedruckte Variante).
- Sofern für die Durchführung des Coachings die Nutzung bestimmter Software erforderlich ist, obliegt es dem AG, diese Software eigenständig auf seinem Endgerät zu installieren und die hierfür geltenden Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers zu beachten.
- Für vom AG genutzte Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Hersteller dieser Softwareprodukte.
- Der AG ist ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Coaching-Materialien innerhalb des EWR berechtigt. Eine Weitergabe, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Bereitstellung an Dritte ist untersagt.
- Die Installation sowie die Funktionsfähigkeit der vom AG genutzten Software auf seinen Endgeräten liegt in der alleinigen Verantwortung des AG. Der AN übernimmt hierfür keine Haftung, insbesondere nicht für Installationsfehler, Inkompatibilitäten, fehlende Systemvoraussetzungen oder sonstige Störungen im Zusammenhang mit der Software.
Erbringung von IT-Dienstleistungen
- Die Coaching-Dienstleistungen / IT-Dienstleistungen werden gemäß der Leistungsbeschreibung erbracht, die Abrechnung erfolgt pro gebuchter Einheit
- Werden umfangreiche Angebote und Vorprojektierungen für Coaching-Dienstleistungen / IT-Dienstleistungen erstellt und vom AG danach nicht binnen angemessener Frist beauftragt, so wird dem AG für die Ausarbeitung der Vorprojektierung / des Angebots eine Aufwandsentschädigung von 10 Prozent des angebotenen Auftragswertes verrechnet.
- Es entsteht kein Arbeits- oder Dienstverhältnis zum AG. Der AN garantiert für die eigenverantwortliche und ordnungsgemäße Erklärung und Abfuhr von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.Der AN hat im Rahmen seiner Coaching-/Beratungstätigkeit die Interessen des AG bestmöglich zu wahren, schuldet dem AG jedoch keinen bestimmten Erfolg.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN seine Coaching-Dienstleistungen / IT-Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten.
- Als übliche Geschäftszeiten werden Montag – Donnerstag von 9:00 – 15:00 Uhr festgelegt.
- Der AN behält sich das Recht vor, im eine Betriebsschließung im Ausmaß von insgesamt 5 Wochen nach vorheriger Ankündigung, zumindest 2 Wochen vor Betriebsschließung, vorzunehmen.
- Angebote werden in deutscher Sprache abgefasst.
- Die vom AN eingesetzten Methoden, Materialien und Technologien basieren auf dem qualitativen und quantitativen Bedarf des AG, der anhand der vom AG bereitgestellten Informationen ermittelt wurde. Sollten neue Anforderungen des AG eine Anpassung der Coaching-Dienstleistungen notwendig machen, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot vorlegen.
- Sofern keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist, ist der AN berechtigt, die zur Erbringung der Leistung eingesetzten Einrichtungen (zB Änderungen von VPN-Software zum Zugriff auf die Systeme des AG) nach eigenem Ermessen zu ändern.
- Sofern keine Beeinträchtigung der Systemleistung des AG zu erwarten ist, ist der AN berechtigt, die IT-Dienstleistungen im laufenden Betrieb vorzunehmen. Sollte eine Beeinträchtigung zu erwarten sein, wird ein entsprechendes Wartungsfenster mit dem AG vereinbart.
- Coaching- / IT-Dienstleistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Coachings außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit (Aufschlag 100%), das Analysieren und Beseitigen von Problemen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.
- Reisezeiten des AN und seiner Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des jeweils vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der notwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
- Klassische IT-Dienstleistungen wie beispielsweise eine Beratung hinsichtlich der Auswahl konkreter Hardware oder Software wird nicht erbracht. Sofern ein tatsächliches und berechtigtes Interesse des AG besteht, kann der AN entsprechende Beratungsleistungen oder Beschaffungsmöglichkeiten an Dritte vermitteln; der Vertrag über diese Leistungen kommt ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Der AN übernimmt in diesem Fall keine Verantwortung / Haftung für die Leistungen oder Befähigungen des Dritten.
- Wenn der AN auf Wunsch des AG Leistungen von Dritten vermittelt, kommt der Vertrag über diese Leistungen ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Der AN übernimmt in diesem Fall keine Verantwortung / Haftung für die Leistungen oder Befähigungen des Dritten.
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Gestaltung gemäß dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) sowie dem ab 28. Juni 2025 geltenden Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) nicht im Leistungsumfang enthalten ist. Coaching – / IT-Dienstleistungen aus diesem Bereich müssen gesondert/ individuell vom AG angefordert und im Angebot ausgewiesen werden. Wurde die barrierefreie Gestaltung nicht vereinbart, so obliegt es dem AG, die Konformität der Leistung im Hinblick auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen eigenständig zu überprüfen.
- Für Dauerschuldverhältnisse (Beratungs- oder Coaching-Vertrag) wird eine sechsmonatige (6) Kündigungsfrist jeweils zum Quartal vereinbart.
- Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des Vertrages liegt für den AN insbesondere dann vor, wenn der AG
- insolvent wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens zwei (2) Monatsentgelten im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von zwei (2) Wochen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde oder
- sonst einen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen begeht, der dem AN eine Fortführung des Auftrages unmöglich macht.
Abonnement / 5er Blöcke
- Ein Abonnement wird für KEINE Mindestvertragszeit abgeschlossen.
- Ein Coaching-Block (z. B. 5er-Block) stellt ein gesondertes Kontingent dar und kann vom AG flexibel genutzt werden. Er stellt ein einmalig zu bezahlendes Kontingent dar und ist kein monatlich wiederkehrendes Abonnement. Der AG zahlt den Block im Voraus.
- Ein 5er-Block ist innerhalb von maximal sechs (6) Monaten ab Erwerb vollständig zu verbrauchen. Innerhalb dieses Zeitraums besteht keine Mindestvertragsdauer. Nicht genutzte Einheiten verfallen nach Ablauf dieser Frist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Leistungsumfang
- Der erworbene 5er-Block berechtigt den Kunden zu fünf einzelnen Terminen/Eintritten/Dienstleistungen, wie im jeweiligen Angebot beschrieben.
- Gültigkeit
- Der 5er-Block ist ab Kaufdatum für [z. B. 6 Monate] gültig und muss innerhalb dieses Zeitraums vollständig genutzt werden.
- Nicht-Rückgabe
- Gekaufte 5er-Blöcke sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Eine Erstattung des Kaufpreises nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
- Ausnahme – Kulanzregelung
- Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann der Anbieter in Ausnahmefällen (z. B. Krankheit oder unvorhersehbare Umstände) eine anteilige Rückerstattung oder eine Verlängerung der Gültigkeit gewähren. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
- Nichtinanspruchnahme einzelner Termine
- Nicht genutzte Termine des 5er-Blocks verfallen nach Ablauf der Gültigkeit, sofern keine Kulanzregelung vereinbart wurde.
Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
- Der AG verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu unterstützen und zu ergreifen, die zur Erbringung der Dienstleistungen und zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. Der AG stellt dem AN kostenfrei alle erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form und zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse, Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Der AG wirkt an der Erfüllung der vereinbarten IT-Dienstleistungen mit, indem er dem AN als Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Fragen zur Verfügung steht. Änderungen in den Arbeitsabläufen des AG, die Auswirkungen auf die vom AN zu erbringenden IT-Dienstleistungen haben könnten, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
- Werden die IT-Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht, stellt der AG dem AN unentgeltlich alle erforderlichen Ressourcen zur Verfügung. Zu diesen Ressourcen gehören insbesondere Netzkomponenten, Anschlüsse, Stromversorgung (inkl. Spitzenspannungsausgleich und Notstrom), Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie weitere benötigte Ressourcen in angemessener Qualität, wie Klimatisierung.
- Der AG ist dafür verantwortlich, die vom Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware einzuhalten und die Raum- und Gebäudesicherheit zu gewährleisten, einschließlich Schutz vor Wasser, Feuer und unbefugtem Zutritt. Besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) liegen ebenfalls in der Verantwortung des AG.
- Es besteht seitens des AG keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des AN; alle Anliegen zur Leistungserbringung sind ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner zu richten.
- Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
- Der AG verpflichtet sich, eine Kopie der dem AN übergebenen Daten und Informationen aufzubewahren, so dass diese bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
- Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die vom AN beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten des AG erhalten, um die Dienstleistungen erbringen zu können.
- Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
- Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, verschieben sich die Zeitpläne für die vom AN zu erbringenden IT-Dienstleistungen in angemessenem Umfang; der AG wird die dadurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils beim AN geltenden Sätzen gesondert vergüten.
- Der AG stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen, Technologien und gegebenenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln und haftet dem AN für jeden daraus entstehenden Schaden.
- Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf diesem Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einzusetzen.
Change Requests
- Für Einzelcoachings, bei denen der AG das Thema vorgibt, können beide Vertragspartner jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss eine genaue Beschreibung der Änderung, die Gründe dafür sowie den Einfluss auf Zeitplanung und Kosten enthalten, damit der Adressat des Change Requests eine angemessene Bewertung vornehmen kann.
- Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
- Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen können die Laufzeit verbindlicher Termine oder die Dauer zukünftiger Einzelcoaching-Sitzungen in angemessenem Umfang verlängern.
- Für Gruppencoachings oder festgelegte Kurse/Module gilt, dass die Inhalte ausschließlich vom AN bestimmt werden. Änderungen durch den AG sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Gewährleistungen, Leistungsstörungen
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls einen (1) Monat nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
- Der AN übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität für Betriebssysteme, Softwareprogramme und Schnittstellentauglichkeit von und zu Drittanbietern, die nicht vorab vom AN freigegeben wurden.
- Der AN übernimmt keine Gewährleistung für den Lernerfolg oder die erzielten Ergebnisse der Teilnehmer. Es wird ausdrücklich keine Garantie für das Erreichen bestimmter Ziele übernommen.
- Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 5., ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Eine Behebung von in der Sphäre des AG liegenden Mängeln ist vom AG gesondert zu beauftragen.
- Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der Hardware aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers zu beachten.
- Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
- Der AG verpflichtet sich, die gelieferte Ware und dazugehörige Dokumentation binnen fünf (5) Werktagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
- Werden im Rahmen der Untersuchung gemäß Punkt 7.6. Mängel festgestellt, ist der AG verpflichtet, dem AN unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge mit einer genauen Spezifizierung der festgestellten Mängel zu übermitteln.
- Im Zusammenhang mit Software muss der AG eine reproduzierbare, schriftlich dokumentierte Abweichung vorlegen, damit ein möglicher Mangel geltend gemacht werden kann.
- Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß auch für eventuelle Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten durch den AN an den AG. Für eventuell vom AN an den AG überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Garantie- und Gewährleistungsbedingungen der Hersteller dieser Produkte.
- Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB (gesetzliche Beweislastumkehr), sowie das Regressrecht nach § 933b ABGB und die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen sowie digitale Leistungen nach § 7 VGG sind ausgeschlossen.
Haftung
- Sofern der AN für einen Schaden einzustehen hat, haftet er nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung bei Personenschäden.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Wir haften insbesondere auch nicht für mittelbare/indirekte Schäden und entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter.
- Die Haftung ist jedenfalls der Höhe nach begrenzt, der Maximalbetrag pro Schadensfall ergibt sich aus der Betriebshaftpflichtversicherung des AN.
- Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
- Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikations- und Internetinfrastruktur einschließlich der Telefonleitungen.
- Der AN erbringt seine Leistungen mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen. Eine Erfolgsgarantie im Hinblick auf die vom AG verfolgten Ziele (z. B. Verbesserung von Kenntnissen, Problemlösungen oder sonstigen Lernerfolgen) wird ausdrücklich nicht übernommen.
- Die Haftung des AN ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit nicht zwingend gesetzlich gehaftet wird, insbesondere
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung des AN jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der AN übernimmt keine Haftung für technische Störungen, Ausfälle oder Datenverluste, die auf Hard- oder Software des AG oder auf dessen unzureichende Datensicherung zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Haftung für die Installation, Funktionsfähigkeit oder Sicherheit von Software übernommen, die vom AG eigenständig auf seinen Endgeräten installiert wird.
Preise, Vergütung, Zahlungsverzug
- Die vom AG zu bezahlenden Preise, Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Auftrag bzw. der jeweiligen Kurs- oder Blockbuchung.
- Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Sonstige Preisbestandteile wie zusätzliche Fahrt- und Nächtigungskosten sind nicht im Preis inkludiert und werden gegebenenfalls additional und separat verrechnet.
- Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
- Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen (Coaching-Blöcke, Gruppe -Coachings, Einzelcoachings) im Voraus verrechnet.
- Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist sofort fällig. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Der AG ist unabhängig von der Zahlungsmethode verpflichtet, den in der Rechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrag spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen, außer in der Rechnung befindet sich ein davon abweichendes Zahlungsziel.
- Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
- Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr als vereinbart.
- Für Dauerschuldverhältnisse (Beratungs- oder IT-Dienstleistungsvertrag, Abonnements,Wartunskontingents) wird zwischen den AG und dem AN ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderung zuzüglich der Nebenforderung vereinbart. Es wird ein Festpreis von einem Jahr ab Vertragsschluss vereinbart. Für die nach diesem Zeitpunkt zu erbringenden IT-Dienstleistungen wird eine Wertbeständigkeit der Preise nach dem Kollektivvertrag Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik veröffentlichten Mindestgehälter oder ein an dessen Stelle tretender Kollektivvertrag vereinbart. Der Kollektivvertrag ist unter https://www.wko.at abrufbar, als Basis (=100) wird das Jahr 2024 festgelegt. Der AN ist berechtigt die Anpassung einmal jährlich vorzunehmen. Die Preise erhöhen oder vermindern sich in jenem Umfang, welche der Veränderung des Kollektivvertrages vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der frühestens möglichen Abrechnung entspricht. Die angepassten Preise werden kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge gerundet.
- Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
- Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ist ausgeschlossen.
- Allfällige, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Gebühren oder Abgaben trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten.
Datenschutz
- Sofern der AN für den AG als Auftragsverarbeiter tätig ist, wird der dem Angebot beigefügte Auftragsverarbeitervertrag, bei Auftrag des AG zum integrierten Vertragsbestandteil, ohne dass es einer gesonderten Unterfertigung des AG bedarf.
- Sind Änderungen am Auftragsverarbeitervertrag aufgrund von gesetzlichen oder technischen Anforderungen erforderlich, werden diese dem AG zumindest zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen bekannt gegeben. Die Änderungen werden in einer Gegenüberstellung kenntlich gemacht. Die Zustimmung zu den Änderungen am Vertrag gilt als erteilt, wenn binnen von sechs (6) Wochen nach Zustellung der Änderungen kein Widerspruch des AG beim AN eingelangt ist.
Höhere Gewalt
- Tritt höhere Gewalt ein und können dadurch Verpflichtungen nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erfüllt werden, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
- Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis oder Umstand eine Partei daran hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und die betroffene Partei nachweist, dass:
- das Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle liegt,
- es bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war,
- die Auswirkungen des Ereignisses nicht vermeidbar waren.
- Folgende Ereignisse werden bis zum Beweis des Gegenteils als höhere Gewalt vermutet: Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage, Embargo, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation oder Energie, Nichtverfügbarkeit von Produkten sowie allgemeine Arbeitsunruhen, Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, bedingt durch einen Unfall oder plötzliche Krankheit.
- Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Ereignisses informieren.
- Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, ist von ihren vertraglichen Pflichten befreit, muss jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren.
- Sollte die Dauer des Ereignisses den Vertragszweck wesentlich beeinträchtigen, hat jede Partei das Recht, den Vertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Hat eine Partei vor der Vertragsauflösung einen Vorteil erlangt, so muss sie den Wert dieses Vorteils an die andere Partei erstatten.
Abwerbeverbot
- Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
Abtretung von Rechten
- Der AN ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. Der AN ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen.
Schlussbestimmungen
- Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen, wie auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Sollten einzelne Teile des Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt, sofern der wesentliche Vertragszweck auch nach dem Wegfall erfüllt werden kann.
- Der AN ist berechtigt, sämtliche ihm aus den Verträgen obliegende Verpflichtungen und zustehende Rechte auf Dritte zu übertragen. Der AN ist weiter berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen.
- Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. mit diesen AGB zwischen dem Vertragspartner und uns ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Valkyries Coaching.
- Erfüllungsort ist der Sitz von Valkyries Coaching.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte (B2C)
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen über Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten zwischen der Valkyries Coaching (kurz „Auftragnehmer“, „AN“ oder „wir“) und einer natürlichen Person (kurz „Auftraggeber“ oder „AG“) für das gegenständliche Verbrauchergeschäft (B2C).
- Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
- Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.Geschäftsbedingungen des AG oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen, auch bei Kenntnis, zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Änderungen an diesen AGB werden dem AG zumindest zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen bekannt gegeben. Die Änderungen werden in einer Gegenüberstellung kenntlich gemacht. Die Zustimmung zu den Änderungen am Vertrag gilt als erteilt, wenn bis zum Inkrafttreten der Änderungen kein Widerspruch des AG beim Auftragnehmer eingelangt ist.
Angebote, Vertragsschluss
- Unsere Angebote erfolgen auf Basis dieser AGB und sind in allen Bestandteilen unverbindlich. Eine etwaige Bindungsdauer an das Angebot wird ausdrücklich ausgewiesen.
- Alle dem AG im Angebot übermittelten Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte sind nur ungefähre Angaben und beinhalten keine Garantie über die Produktbeschaffenheit oder -verfügbarkeit.
- Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
- Angebote gelten mit der schriftlichen Bestätigung des AG als angenommen (Auftrag).
- Die Laufzeit verbindlicher Termine beginnt mit dem der Bestellung (Auftrag) folgenden Werktag.
- Der genaue Umfang der Leistungen des AN richtet sich nach der Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem Angebot und etwaigen schriftlichen Ergänzungen.
- Erfolgt eine Einzelbeauftragung der Leistung telefonisch, wird dem AG nach dem Gespräch eine kurze Leistungsbeschreibung zugesandt, welche vom AG bestätigt werden muss (Auftrag).
- Im Rahmen eines bestehenden Vertrages können (Teil-) Leistungen vom AG telefonisch abgerufen werden. Erfolgt ein telefonischer Abruf der Leistungen, so wird der genaue Umfang in einem Auftragsbuch festgehalten und dem AG zu Abrechnungszwecken zur Verfügung gestellt.
Kauf von Hard- oder Software
- Für den AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
- Der AG ist ausschließlich zum nicht kommerziellen Gebrauch der Software innerhalb des EWR berechtigt. Der Betrieb in Rechenzentren für Dritte oder jegliche sonstige Bereitstellung der Software an Dritte, beispielsweise durch Vermietung, ist untersagt.
Erbringung von IT-Dienstleistungen
- Die IT-Dienstleistungen werden gemäß der Leistungsbeschreibung erbracht, die Abrechnung erfolgt pro gebuchter Einheit.
- Der AN hat im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die Interessen des AG bestmöglich zu wahren, schuldet dem AG jedoch keinerlei bestimmten Beratungserfolg.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN seine IT-Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten. Als übliche Geschäftszeiten werden Montag – Donnerstag von 9:00 – 17:00 Uhr festgelegt.
- Hierzu sei angemerkt, dass Kurszeiten von Gruppen-Kursen durchaus variieren und Einheiten auch zu früheren Zeiten (vor 09:00 Uhr) späteren Zeiten (nach 17:00 Uhr) erfolgen können, was jedoch keinerlei Auswirkung auf den vom AG zu bezahlenden Betrag hat.
- Der AN behält sich das Recht vor, im eine Betriebsschließung im Ausmaß von insgesamt 5 Wochen nach vorheriger Ankündigung, zumindest 2 Wochen vor Betriebsschließung, vorzunehmen.
- Die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien basieren auf dem qualitativen und quantitativen Leistungsbedarf des AG, der anhand der vom AG bereitgestellten Informationen, inklusive Budgetvorgaben, ermittelt wurde. Sollten neue Anforderungen des AG eine Anpassung der Dienstleistungen oder der verwendeten Technologie notwendig machen, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot vorlegen.
- Sofern keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist, ist der AN berechtigt, die zur Erbringung der Leistung eingesetzten Einrichtungen (zB Änderungen von VPN-Software zum Zugriff auf die Systeme des AG) nach eigenem Ermessen zu ändern.
- Sofern keine Beeinträchtigung der Systemleistung des AG zu erwarten ist, ist der AN berechtigt, die IT-Dienstleistungen im laufenden Betrieb vorzunehmen. Sollte eine Beeinträchtigung zu erwarten sein, wird ein entsprechendes Wartungsfenster mit dem AG vereinbart.
- Die Dienstleistungen die sich auf Einzelstunden beziehen und durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, (Wochenenden und nach 20:00 Uhr) werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Dienstleistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit (Aufschlag 100%), das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.
- Reisezeiten des AN und seiner Mitarbeiter gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des jeweils vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der notwendigen Reise-, Nächtigungs- und Verpflegungskosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
- Wenn der AN auf Wunsch des AG Leistungen von Dritten vermittelt, kommt der Vertrag über diese Leistungen ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zustande. Der AN wird in diesem Fall nicht Vertragspartei und übernimmt keine Verantwortung für die Leistungen oder Befähigungen des Dritten.
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Gestaltung gemäß dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) sowie dem ab 28. Juni 2025 geltenden Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) nicht im Leistungsumfang enthalten ist. IT-Dienstleistungen aus diesem Bereich müssen gesondert/ individuell vom AG angefordert und im Angebot ausgewiesen werden. Wurde die barrierefreie Gestaltung nicht vereinbart, so obliegt es dem AG, die Konformität der Leistung im Hinblick auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen eigenständig zu überprüfen.
- Für Dauerschuldverhältnisse (Beratungs- oder IT-Dienstleistungsvertrag) wird eine zweimonatige (2) Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Jahres vereinbart, danach zum Ablauf jeweils eines halben Jahres.
- Ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des Vertrages liegt für den AN insbesondere dann vor, wenn der AG
- insolvent wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde,
- mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis im Ausmaß von mindestens zwei (2) Monatsentgelten im Verzug ist und er unter Setzung einer Nachfrist von zwei (2) Wochen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde oder
- sonst einen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen begeht, der dem AN eine Fortführung des Auftrages unmöglich macht
Abonnement / Club
- Ein Abonnement wird für KEINE Mindestvertragszeit abgeschlossen.
- Ein Coaching-Block (z. B. 5er-Block) stellt ein gesondertes Kontingent dar und kann vom AG flexibel genutzt werden. Er stellt ein einmalig zu bezahlendes Kontingent dar und ist kein monatlich wiederkehrendes Abonnement. Der AG zahlt den Block im Voraus.
- Ein 5er-Block ist innerhalb von maximal sechs (6) Monaten ab Erwerb vollständig zu verbrauchen. Innerhalb dieses Zeitraums besteht keine Mindestvertragsdauer. Nicht genutzte Einheiten verfallen nach Ablauf dieser Frist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Leistungsumfang
- Der erworbene 5er-Block berechtigt den Kunden zu fünf einzelnen Terminen/Eintritten/Dienstleistungen, wie im jeweiligen Angebot beschrieben.
- Gültigkeit
- Der 5er-Block ist ab Kaufdatum für [z. B. 6 Monate] gültig und muss innerhalb dieses Zeitraums vollständig genutzt werden.
- Nicht-Rückgabe
- Gekaufte 5er-Blöcke sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Eine Erstattung des Kaufpreises nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
- Ausnahme – Kulanzregelung
- Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann der Anbieter in Ausnahmefällen (z. B. Krankheit oder unvorhersehbare Umstände) eine anteilige Rückerstattung oder eine Verlängerung der Gültigkeit gewähren. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
- Nichtinanspruchnahme einzelner Termine
- Nicht genutzte Termine des 5er-Blocks verfallen nach Ablauf der Gültigkeit, sofern keine Kulanzregelung vereinbart wurde.
Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
- Der AG verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu unterstützen und zu ergreifen, die zur Erbringung der Dienstleistungen und zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. Der AG stellt dem AN kostenfrei alle erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form und zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse, Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen des AG, die Auswirkungen auf die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen haben könnten, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
- Werden die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht, stellt der AG dem AN unentgeltlich alle erforderlichen Ressourcen zur Verfügung. Zu diesen Ressourcen gehören insbesondere Netzkomponenten, Anschlüsse, Stromversorgung (inkl. Spitzenspannungsausgleich und Notstrom), Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie weitere benötigte Ressourcen in angemessener Qualität, wie Klimatisierung.
- Der AG ist dafür verantwortlich, die vom Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware einzuhalten und die Raum- und Gebäudesicherheit zu gewährleisten, einschließlich Schutz vor Wasser, Feuer und unbefugtem Zutritt. Besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) liegen ebenfalls in der Verantwortung des AG.
- Es besteht seitens des AG keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des AN; alle Anliegen zur Leistungserbringung sind ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner zu richten.
- Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
- Der AG verpflichtet sich, eine Kopie der dem AN übergebenen Daten und Informationen aufzubewahren, so dass diese bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
- Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die vom AN beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten des AG erhalten, um die Dienstleistungen erbringen zu können.
- Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, verschieben sich die Zeitpläne für die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen in angemessenem Umfang; der AG wird die dadurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils beim AN geltenden Sätzen gesondert vergüten.
- Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf diesem Speicherplatz auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einzusetzen.
Change Requests
- Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
- Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Laufzeit verbindlicher Termine in angemessenem Umfang.
Gewährleistungen, Leistungsstörungen
- Der AN übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität für Betriebssysteme, Softwareprogramme und Schnittstellentauglichkeit von und zu Drittanbietern, die nicht vorab vom AN freigegeben wurden.
- Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der Ware aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers zu beachten.
- Im Zusammenhang mit Software muss der AG eine reproduzierbare, schriftlich dokumentierte Abweichung vorlegen, damit ein Mangel geltend gemacht werden kann.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls einen (1) Monat nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
- Der AN übernimmt keine Gewährleistung für die Kompatibilität für Betriebssysteme, Softwareprogramme und Schnittstellentauglichkeit von und zu Drittanbietern, die nicht vorab vom AN freigegeben wurden.
- Der AN übernimmt keine Gewährleistung für den Lernerfolg oder die erzielten Ergebnisse der Teilnehmer. Es wird ausdrücklich keine Garantie für das Erreichen bestimmter Ziele übernommen.
- Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 5., ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Eine Behebung von in der Sphäre des AG liegenden Mängeln ist vom AG gesondert zu beauftragen.
- Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der Hardware aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers zu beachten.
- Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
- Der AG verpflichtet sich, die gelieferte Ware und dazugehörige Dokumentation binnen fünf (5) Werktagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
- Werden im Rahmen der Untersuchung gemäß Punkt 7.6. Mängel festgestellt, ist der AG verpflichtet, dem AN unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge mit einer genauen Spezifizierung der festgestellten Mängel zu übermitteln.
- Im Zusammenhang mit Software muss der AG eine reproduzierbare, schriftlich dokumentierte Abweichung vorlegen, damit ein möglicher Mangel geltend gemacht werden kann.
- Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß auch für eventuelle Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten durch den AN an den AG. Für eventuell vom AN an den AG überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Garantie- und Gewährleistungsbedingungen der Hersteller dieser Produkte.
- Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB (gesetzliche Beweislastumkehr), sowie das Regressrecht nach § 933b ABGB und die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen sowie digitale Leistungen nach § 7 VGG sind ausgeschlossen.
Haftung
- Sofern der AN für einen Schaden einzustehen hat, haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung findet keine Anwendung bei Personenschäden.
- Die Haftung ist jedenfalls der Höhe nach begrenzt, der Maximalbetrag pro Schadensfall ergibt sich aus der Betriebshaftpflichtversicherung des AN.
- Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikations- und Internetinfrastruktur, einschließlich der Telefonleitungen.
Preise, Vergütung, Zahlungsverzug
- Die vom AG zu bezahlenden Preise, Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Auftrag und den öffentlich angeführten Preisen.
- Die angegebenen Preise verstehen sich in EURO inklusive Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.
- Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung verrechnet.
- Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist sofort fällig. Skontoabzüge sind nicht vorgesehen
- Für Dauerschuldverhältnisse (5er Blöcke) wird zwischen den AG und dem AN ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderung zuzüglich der Nebenforderung vereinbart. 5er-Blöcke sind Ab Erwerb für 6 Monate gültig un d müssenin diesemZeitraum verbraucht werden ansonsten verfällt, sofern keine Kulanzregelung in Kraft tritt die Gültigkeit. Für die nach diesem Zeitpunkt zu erbringenden Dienstleistungen wird eine Wertbeständigkeit der Preise nach dem Kollektivvertrag Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik veröffentlichten Mindestgehälter oder ein an dessen Stelle tretender Kollektivvertrag vereinbart. Der Kollektivvertrag ist unter https://www.wko.at abrufbar, als Basis (=100) wird das Jahr 2024 festgelegt. Der AN ist berechtigt die Anpassung einmal jährlich vorzunehmen. Die Preise erhöhen oder vermindern sich in jenem Umfang, welche der Veränderung des Kollektivvertrages vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der frühestens möglichen Abrechnung entspricht. Die angepassten Preise werden kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge gerundet.
Widerrufsrecht des Verbrauchers
- Wird der Auftrag mittels Fernkommunikationsmittel geschlossen (zB auf der Website) steht dem AG als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
- Widerrufsbelehrung
- Widerrufsrecht
- Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
- Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage,
- im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, ab dem Tag des Vertragsabschlusses.;
- im Falle eines Kaufvertrags: an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
- im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden, ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
- im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken, ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
- Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax, Telefon oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
- Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
- Folgen des Widerrufs
- Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
- Widerrufsformular
- Muster-Widerrufsformular
- (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
- An:
- Valkyries Coaching
- Renner-Hansl-Straße 19
- 8990 Bad Aussee
- office@valkyries-coaching.at
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
- _____________________________________________________
- Bestellt am (*)/erhalten am (*)
- __________________
- Name des/der Verbraucher(s)
- _____________________________________________________
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- _____________________________________________________
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- __________________
- Datum
- __________________
- (*) Unzutreffendes streichen.
- Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
- Kein Widerrufsrecht besteht bei
- entgeltlichen Dienstleistungen, mit deren Ausführung der Unternehmer auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen und bereits vollständig erbracht hat und der Verbraucher zudem
- entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert,
- oder den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.
- Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- der Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet ist und
- der Verbraucher dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat,
- der Verbraucher seine Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung bestätigt hat, und
- der Unternehmer dem Verbraucher eine Ausfertigung oder Bestätigung darüber nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 FAGG zur Verfügung gestellt hat.
- entgeltlichen Dienstleistungen, mit deren Ausführung der Unternehmer auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen und bereits vollständig erbracht hat und der Verbraucher zudem
Höhere Gewalt
- Tritt höhere Gewalt ein und können dadurch Verpflichtungen nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß erfüllt werden, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
- Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis oder Umstand eine Partei daran hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und die betroffene Partei nachweist, dass:
- das Ereignis außerhalb ihrer Kontrolle liegt,
- es bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war,
- die Auswirkungen des Ereignisses nicht vermeidbar waren.
- Folgende Ereignisse werden bis zum Beweis des Gegenteils als höhere Gewalt vermutet: Krieg, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage, Embargo, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation oder Energie, Nichtverfügbarkeit von Produkten sowie allgemeine Arbeitsunruhen, länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, bedingt durch einen Unfall oder plötzliche Krankheit.
- Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei muss die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Ereignisses informieren.
- Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, ist von ihren vertraglichen Pflichten befreit, muss jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu minimieren.
- Sollte die Dauer des Ereignisses den Vertragszweck wesentlich beeinträchtigen, hat jede Partei das Recht, den Vertrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Hat eine Partei vor der Vertragsauflösung einen Vorteil erlangt, so muss sie den Wert dieses Vorteils an die andere Partei erstatten.
Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen, wie auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
- Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisions- und Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar.
- Erfüllungsort ist der Sitz von Valkyries Coaching.
